Die VIFF in Nordrhein-Westfalen
Vorstand (Periode 2011-2013)
Vorsitzender:
Herr Dipl.-Päd. Oliver Tibussek, Cura gGmbH, Wuppertal
stellvertretender Vorsitzender:
Herr Dr. Dirk Mundt, Sozialpädiatrisches Zentrum an der Kinderklinik der St. Marien-Hospital gGmbH, Düren
Schriftführerin:
Frau Dipl.-Päd. Susanne Eckstein, Kinder- und Familienzentrum (Kiz) der Lebenshilfe Bonn
Schatzmeister:
Herr Dipl.-Päd. Wolfgang Kröner
Beisitzer/innen:
Frau Dipl.-Psych. Karin Grevelhörster, Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung gGmbH
Frau Dipl. Heilpäd. Nicole Baden, Kinderheilstätte Nordkirchen
Frau Dipl.Psych. Dr. Helga Kühn-Mengel, Otto-Bennecke-Stiftung, Bonn
Frau Annedore Kniep, Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung gGmbH
Herr Prof. Christoph Leyendecker
Herr Robert Lilje, Förderzentrum Lebenshilfe gGmbH, IFF, Dortmund
Frau Rita Schütte, Praxis für Physiotherapie (Beratendes Mitglied im Vorstand ohne Stimmrecht)
Satzung der VIFF NRW e.V.
Satzung der "Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung, Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen e.V.""
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung, Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Dortmund.
- Die Landesvereinigung ist eine rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Untergliederung der Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung e.V. (Bundesvereinigung).
- Die Bindung der Landesvereinigung durch Rechtsgeschäfte der Bundesvereini- gung ist ausgeschlossen.
- Die Landesvereinigung wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dortmund eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord- nung 1977 (§§ 51 ff. der AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung der interdisziplinären Frühförderung zur Integration behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder.
- Unter interdisziplinärer Frühförderung wird das Gesamt ärztlicher und therapeutischer Behandlungen sowie pädagogischer, psychologischer und sozialer Einwirkungsformen und deren Kooperation verstanden.
- Die einzelnen fachlichen Ansätze haben in Zusammenarbeit mit den Eltern das Ziel, die Entwicklung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder sowie die Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu fördern.
- Die Vereinigung strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.V. (Bundesvereinigung) und mit Vereinen und Verbänden ähnlicher Zielrichtung an.
- Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird realisiert insbesondere durch
- fachliche Beiträge aus dem medizinisch-therapeutischen und pädagogisch-psychologischen Bereich zur Weiterentwicklung der Frühförderung
- Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen in den Institutionen der Frühförderung
- den interdisziplinären Austausch und die Zusammenarbeit aller an der Frühförderung beteiligten Berufsgruppen
- Stärkung der Mitwirkung der Eltern, ihrer Vereinigungen und Initiativen
- die Vertretung der fachlichen Erfordernisse und interdisziplinären Belange der Frühförderung in Nordrhein-Westfalen
- die Stärkung des gesellschaftlichen Bewußtseins und der öffentlichen Unterstützung der Belange behinderter und von Behinderung bedrohter Kin- der und ihrer Angehörigen
- die Beteiligung an und die Durchführung von Projekten, Fortbildungsveran- staltungen, Tagungen und Kongressen sowie durch beratende Tätigkeit und Herausgabe von Publikationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, an den Aufgaben der Landesvereinigung mitzuwirken.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, den Zweck der Landesvereinigung zu unterstützen.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die fördernden Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
- Die ordentliche Mitgliedschaft in der Landesvereinigung setzt die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung voraus.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern der Landesvereinigung können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzende, seinem/seiner StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn, dem/der SchatzmeisterIn und drei BeisitzerInnen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren StellvertreterIn sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand muß interdisziplinär zusammengesetzt sein und die verschiedenen fachlich in der Frühförderung tätigen Berufsgruppen repräsentieren. Der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn sollen nach einer Amtsperiode wechselnd aus dem medizi- nischen Bereich bzw. dem pädagogischen, psychologischen und sozialen Bereich der Frühförderung gewählt werden.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unter Berücksichtigung des Absatz 4 möglich.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbe- sondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplans und Erstellung von Rechenschafts- und Kassenbericht
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vereinigung
- die Bestellung des Beirats
- die Beaufsichtigung der Geschäftsführung.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhin- derung durch den/die Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Frist von minde- stens zwei Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vor- standsmitglieder -darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in- anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands- beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
§ 8 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat aus 4-8 Mitgliedern, der die Arbeit der Landesvereinigung fachlich berät und begleitet.
§ 9 Die Geschäftsstelle
- Die Landesvereinigung kann eine Geschäftsstelle errichten, die den Vorstand bei der Erledigung der Geschäfte der Landesvereinigung unterstützt.
- Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der vom Vorstand bestellt wird. Die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle können von der Landesvereinigung gegen Entgelt angestellt werden.
- Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat ein Anhörrecht im Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsin- teresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den /die Vorsitzen- de/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfirst von wenigstens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzungen der Tagesordnung durch Vereinsmitglieder können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand so rechtzeitig zuge- hen, dass den Vereinsmitgliedern diese wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederver- sammlung zugeleitet werden können.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. - Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund- sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. - Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Mitgliederbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. - Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsän- derungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- änderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö- gen des Vereins an die Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.V. (Bundesver- einigung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Köln, den 08. Dezember 1999
Geschäftsstelle
VIFF NRW e.V. c/o
Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung gGmbH
Maarweg 130
50825 Köln
Fon: +49 221 95 42 50 40
Fax: +49 221 95 42 50 5
E-Mail: .
Bankverbindung:
Sparkasse Straelen (BLZ 320 519 96)
Kontonummer 128 892