Aktuelles Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme der VIFF NRW e.V. zur Komplexleistung vom 10.01.2007

Stellungnahme der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen (VIFF NRW e.V.) zum § 4 Abs. 2 des Vertrages über die Erbringung und Vergütung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in interdisziplinären Frühförderstellen (IFF-Vertrag)

Nach § 4 Abs. 2 handelt es sich immer dann um eine Komplexleistung i.S. dieser Vereinbarung, „wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (Förderzeitraum) von in der Regel mindestens einem Jahr Leistungen sowohl aus den Bereichen der medizinisch-therapeutischen als auch der heilpädagogischen Maßnahmen am Kind notwendig sind, um das übergreifend formulierte Therapie- und Förderziel (Teilhabeziel) zu erreichen“.

Aus Sicht unseres Fachverbandes und aller mit Frühförderung beschäftigten wissenschaftlichen Disziplinen ist eine Definition der Komplexleistung über eine Addition von Einzelleistungen am Kind keine fachlich haltbare Umschreibung. Wir sehen in einem solchen Verfahren die Gefahr, Frühförderung auf therapeutisch funktionale Aspekte zu reduzieren.
Der Gesetzgeber hat in der Frühförderverordnung (FrühV) Komplexleistung als ganzheitlich familienorientierte Förderung aufgefaßt und definiert. Eine Trennung von kind- und elternzentrierten Leistungen ist aus fachlicher Sicht nicht haltbar, da sowohl therapeutische als insbesondere heilpädagogische Förderansätze nur Effekte zeigen, wenn sie familiensystemisch eingebunden werden.
Eine therapeutische Intervention ausschließlich am Kind bleibt „ein Tropfen auf den heißen Stein“, sofern die Eltern des entwicklungsgestörten Kindes gezielte Förderansätze nicht übernehmen, ihre Interaktions- und Erziehungskompetenz nicht erweitern und bei der Behinderungsverarbeitung nicht unterstützt werden. Das ist nicht nur im 1. Lebensjahr, sondern im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes bis zur Einschulung unabdingbar.

Nicht nur die Förderung des Kindes, sondern auch die Arbeit mit den Eltern muß als „direkte Leistung“ im Rahmen der Komplexleistung interdisziplinäre Frühförderung anerkannt werden.

Wir appellieren an die Kostenträger gemäß der FrühV bzw. der Landesrahmenempfehlung dafür Sorge zu tragen, entsprechende Formulierungen im § 4 Abs. 2 aufzugreifen, um eine ganzheitlich familienorientierte interdisziplinäre Frühförderung auch wirtschaftlich zu garantieren.

Köln, 10.01.2007

Prof. Dr. rer. nat.Chr. Leyendecker
Sonderpädagoge und Psychologe
1. Vorsitzender der VIFF NRW e.V. und Mitglied des Bundesvorstandes der VIFF

Dr. med. I. Müller
Kinderärztin/Kinderneurologie
2. Vorsitzende der VIFF NRW e.V. und Mitglied des Bundesvorstandes der VIFF


21. März 2007

 

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